
Was ist eine Bürgschaft zur Absicherung des Werklohns?
Die Bürgschaft nach §650f BGB dient zur Absicherung der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aus einem Werkvertrag. Nach der gesetzlichen Regelung wird eine Werklohnforderung erst mit Abnahme des erstellten Werkes fällig. Auch bei vereinbarten Abschlagszahlungen trägt der Auftragnehmer das Vorleistungsrisiko sowie das Insolvenzrisiko ggü. dem Auftraggeber. Mit einer Bürgschaft nach § 650f BGB, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber jederzeit verlangen kann, sichert der Auftragnehmer seine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen ab.

Wer benötigt Bürgschaften nach §650f BGB?
Sie ist sinnvoll für alle Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Erstellung von Bauwerken und Außenanlagen (oder einen Teil davon) beauftragen. In der Regel sind das größere Bauunternehmer, Generalübernehmer, Generalunternehmer oder Bauträger, die mit Sub-Unternehmern zusammenarbeiten. Als Auftraggeber müssen die Unternehmen in diesem Fall keine eigenen Sicherheiten hinterlegen und der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e wird ausgeschlossen.

Ein Beispiel aus der Praxis
Die Beispiel AG beauftragt die Musterbau GmbH mit der Errichtung eines neuen Bürogebäudes. Im Werkvertrag enthalten ist der Bau des Gebäudes, die Zufahrt, sowie zugehörige Parkplätze auf dem Firmengelände für die Belegschaft. Ein Auftrag mit einem Gesamtvolumen in Höhe von mehreren Millionen Euro. Beide Parteien beschließen durch den Werkvertrag Abschlagzahlungen in Höhe von 20% der Auftragssumme nach Teilabnahmen. Daneben wird eine Bürgschaft des Auftraggebers in Höhe von 20% des Auftragswerts zur Absicherung der Zahlungen vereinbart.









